Samstag, 24. Januar 2009
 
§278a: Der Anti-NGO-Paragraph PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von VgT, Werkstatt F&S   
Dienstag, 11. November 2008

Nach dem großen Lauschangriff und den Hausdurchsuchungen gegen Tierschutz-AktivistInnen Ende Mai wurden 10 Personen in Untersuchungshaft nach §278a StGB genommen. Die gegen diesen Haftbeschluss gerichtete Beschwerde wurde Ende Oktober vom Obersten Gerichtshof OGH in letzter Instanz abgewiesen. Nun gibt es eine Petition zur Reform der Gesetzeslage.

Konkret setzt sich §278a StGB aus einer Reihe von Merkmalen zusammen, die gemeinsam erfüllt sein müssen, damit von einer kriminellen Organisation gesprochen werden kann. Dazu gehört die Gründung auf längere Sicht und die Teilnahme einer größeren Zahl von Personen mit dem Ziel schwere Sachbeschädigungen zu begehen. Im Fall des Tierschutzes sieht das der OGH allein schon dadurch gegeben, dass es für den Tierschutz seit über 10 Jahren mit gewisser Regelmäßigkeit Sachbeschädigungen gibt, die den Wert von 3000 Euro übersteigen. Die Unternehmensähnlichkeit, die §278a StGB fordert, sei laut OGH schon dadurch gegeben, dass einige der Beschuldigten mit hunderten nicht Beschuldigten in einem moderierten, nicht-öffentlichen Internetforum per Email diskutiert haben, sowie durch den Umstand, dass in verschiedenen Städten durch verschiedene Personen legale Tierschutzkampagnen durchgeführt werden.

Um §278a StGB anwenden zu können, müssen jetzt noch 2 weitere Aspekte erfüllt sein: Erstens muss ein erheblicher Einfluss auf Wirtschaft oder Politik angestrebt werden. Das sei laut OGH für Tierschutz evident. Und zweitens müsste es Versuche geben, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Das wäre durch verschlüsselte Computer und Emails geschehen.

Daher sei laut OGH die Existenz der kriminellen Organisation nach §278a StGB nachgewiesen.

Betrachtet man die Argumentation des OGH und die vorliegende Beweislage, so wird rasch die Dimension dieses Urteils klar: Es genügt, dass es eine normale NGO gibt, und dass Sachbeschädigungen im Schadensausmaß von mindestens 3000 Euro zu einem ideologisch der NGO nahestehenden Thema von Unbekannten verübt worden sind, und es liegt bereits eine kriminelle Organisation vor. Für die allermeisten NGOs, die politische Kampagnen fahren, gilt nämlich automatisch,
a.. dass sie auf längere Zeit angelegt sind,
b.. dass sie eine größere Zahl von Personen umfassen,
c.. dass es eine gewisse Organisations- und Infrastruktur gibt,
d.. dass man sich konspirativ verhält (um InformantInnen, AktivistInnen und zukünftige Aktionen nicht zu gefährden) und
e.. dass das Ziel eine Einflussnahme auf Wirtschaft oder Politik ist.

Um §278a StGB anzuwenden fehlt also nur noch eine kriminelle Handlung geographisch in etwa in der Gegend, in der die NGO aktiv ist, und mit in etwa einer ideologischen Begründung, die der der NGO zugrundeliegenden Ideologie nahekommt.

In praktisch allen sozialen Bewegungen wird das der Fall sein. Damit ist durch das OGH-Urteil der Umstand gegeben, dass in jeder sozialen Bewegung und insbesondere in jedem Bereich, in dem eine NGO politisch aktiv ist, schon die Existenz einer kriminellen Organisation anzunehmen ist. Diese kriminelle Organisation ist aber nicht mit der NGO identisch. Das macht auch das OGH-Urteil deutlich. Vielmehr ist das so zu sehen, dass die Infrastruktur der NGO von der kriminellen Organisation verwendet wird.

Ist einmal das Bestehen einer kriminellen Organisation auf diese Weise gesichert, so wird die bloße Mitgliedschaft bereits mit mindestens 6 Monaten und bis zu 5 Jahren Haft strafbar.

Abgesehen davon kann §278a StGB jederzeit für große Lauschangriffe, Hausdurchsuchungen und Untersuchungshaft als Begründung herangezogen werden. Dafür ist es nicht notwendig, auch nur irgendeine konkrete kriminelle Handlung wie eine Sachbeschädigung irgendeiner Person nachzuweisen oder zu beweisen, dass sie im Umfeld einer NGO getätigt worden sein muss. Wer konkret die Straftaten ausführt ist unerheblich. Ebenso, ob die Mitglieder davon wissen, wer oder wann konkret welche Straftat gesetzt hat.

Mitglied wird man allein dadurch, dass man eine an sich legale Unterstützungshandlung setzt, im Wissen, dass es eine derartige kriminelle Organisation gibt, d.h. dass es zu Sachbeschädigungen kommen wird - von wem auch immer. Derartige Unterstützungshandlungen können jetzt legale Demonstrationen sein, oder Hilfe für die NGO, ihre Computer zu verschlüsseln, oder die Ausbildung von NeuaktivistInnen für legale Kampagnen usw. Mit anderen Worten:
Mitglieder bzw. AktivistInnen einer NGO machen sich nach §278a StGB bereits dann strafbar, wenn sie eine legale Kampagne unterstützen, aber gleichzeitig wissen oder wissen müssten, dass irgendwann irgendwer irgendwo für diese oder ähnliche Kampagnen eine kriminelle Handlung mit einem Sachschaden von mindestens 3000 Euro setzen wird.

Diese Wissentlichkeit wird ebenfalls leicht erfüllt. Einerseits müssten NGOs von vergangenen strafbaren Handlungen in ihren sozialen Bewegungen wissen und daher von zukünftigen ausgehen. Andererseits können Sympathiebekundungen für derartige Handlungen als Argument für die Wissentlichkeit herangezogen werden. Aber selbst die bloße Hilfe bei Computerverschlüsselung - was offenbar laut OGH nur zu kriminellen Zwecken geschehen kann - reicht schon aus.

Das ist die Lesart von §278a StGB, die einem nach dem Urteil des OGH aufgezwungen wird. §278a StGB wird dadurch zu einem Gesinnungsdelikt, zu einer unglaublich schlagkräftigen Waffe gegen außerparlamentarische politische Arbeit.

Praktisch alle sozialen Bewegungen, alle NGOs und alle legalen Kampagnen sind der Staatswillkür ausgeliefert.

Gegen wen dann wirklich vorgegangen wird, ist dem Innenministerium überlassen. Sollte eine soziale Bewegung eine echte Veränderung in der Gesellschaft bewirken, wie das der Tierschutzbewegung zunehmend gelungen ist, dann kann sie auf diese Weise zerschlagen werden. Es ist ein altbekanntes Rezept von Geheimdiensten, sich an die legal agierenden und die Sympathie der Öffentlichkeit für ihre Sache gewinnenden Gruppierungen zu halten. Gerade diese Gruppierungen sind nämlich wesentlich einflussreicher als etwaige Verzweiflungshandlungen von EinzeltäterInnen oder Kleinstgruppen mit Sachbeschädigungen. Letztere fallen politisch überhaupt nicht ins Gewicht, und werden so von der Behörde instrumentalisiert, um die eigentlichen politischen GegnerInnen, die erfolgreichen NGOs, zu zerschlagen.

Bemerkenswert ist aber auch an dieser Lesart von §278a StGB, dass so kriminelle Handlungen durch das altbewährte Konzept der Sippenhaftung hintan gehalten werden sollen. Wenn man der TäterInnen nicht habhaft werden kann, dann hält man sich an jene, die diesen ideologisch nahestehen, auch wenn sie völlig legal und offen agieren. Mitgefangen, mitgehangen. Vielleicht erwartet man so auch, dass diejenigen, die die Sachbeschädigungen setzen, davon Abstand nehmen werden, weil sie Racheaktionen des Staates gegen jene nicht verschulden wollen, die zwar nichts getan haben, aber allein schon durch ihre ideologische Nähe zu den TäterInnen willkommene Opfer sind.

Die Grundsatzfrage an die Gesellschaft ist daher, ob sie einen §278a StGB dieser Auslegung ernsthaft für richtig hält.
(Aussendung Verein gegen Tierfabriken / gek)
Originaltext:
http://www.vgt.at/presse/news/2008/news20081104_1.php

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Donnerstag, 20.11., Diskussion "§278a: Kommt der Polizeistaat?", 18:00, TU Wien, Getreidemarkt 9, Knoller Hörsaal, NGOs diskutieren: Philipp Strohm, GREENPEACE; Jens Karg, GLOBAL 2000; Wolfgang Pekny, ZIVILGESELLSCHAFT / FOOTPRINT; Harald Balluch, VGT.

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Petition gegen die Kriminalisierung von politischem Engagement durch §§ 278ff!

Die "Plattform gegen Kriminalisierung von politischem Engagement" startet eine Petition an den Nationalrat für die demokratieverträgliche Reformierung der §§ 278 ff StGB. Diese Paragrafen, die angeblich zur Bekämpfung von Mafia- und Terrororganisationen eingeführt wurden, sind so bedenklich formuliert, dass dadurch leicht politisches Engagement kriminalisiert und damit mundtot gemacht werden kann.
(Aussendung Werkstatt Frieden&Solidarität/gek.)

Die Petition gegen die Kriminalisierung von politischem Engagement durch §§ 278 ff kann heruntergeladen werden von
http://www.werkstatt.or.at/index.php?
option=com_docman&task=doc_download&gid=54&Itemid=49


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